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Beitrag
von Herkules » 22.10.2019, 11:39
Schritt für Schritt geht es weiter!
Ich habe in den letzten Wochen und Monaten die aktuellen Datenschutzrichtlinien (DS-Richtlinien) der NAK-Gebietskirchen (GKn) verglichen und nach Inhalten und Stichworten gegliedert. Diese Gliederung habe ich dann den Erwägungsgründen, den Artikeln der DSGVO und den Paragraphen des BDSG (DS-AnpUG-EU) gegenübergestellt. Es ergeben sich Abweichungen nicht nur zwischen den GKn sondern auch mehr oder weniger große inhaltiche Abweichungen zwischen den nakischen DS-Richtlinien und der DSGVO.
Wie heißt es in Art. 91 DSGVO zu diesen DS-Richtlinien "... so dürfen diese Regeln weiterhin angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden."
Wenn nun aber essentielle Bestimmungen fehlen oder falsch interpretiert und dadurch falsch übernommen wurden, dann stehen diese DS-Richtlinien eben nicht im Einklang mit der DSGVO. Ich werde natürlich jetzt nicht hier die Punkte im Detail auflisten, aber wer Genaueres erfahren möchte kann sich gerne an mich wenden.
Interessant dürfte in diesem Zusammenhang auch die Weigerung der Gebietskirchen werden, Daten von Aussteigern zu löschen. Das könnte für die GKn in mehreren Punkten zum Fallstrick werden. Der eine Punkt kann hier genannt werden, nämlich dass sich die GKn hier einen Passus in ihre Richtlinien eingefügt haben, dass sie die Daten eben nicht löschen "... soweit die Verarbeitung erfoderlich ist... für im kirchlichen oder öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt...".
Diese "Zweke" müssen aber belegt und nachgewiesen werden und "Forschung" als Floskel nur um die Daten nicht löschen zu müssen scheidet aus. Wenn ich aber den Begriff "Forschung" höre dann dämmert mir was... war da nicht was mit einem "Zeitzeugenbericht", der bis heute nicht veröffentlicht wurde? Also war das doch nur Selbstzweck oder es wurde gar nicht geforscht? Dann darf man mit dieser Begründung aber auch die Daten nicht länger speichern und da bin ich nach Rücksprache mit einem Generalanwalt des EuGH zur Klage (mit besten Aussichten auf Erfolg) bereit. Einmal mehr die Chance die NAKler auf der großen Bühne vorzuführen.