agape hat geschrieben:Eine Endzeit mit Aufbruch zu einem Neuanfang.
Wenn man es schaffen würde, eine 2/3 Mehrheit in der Bevlkerung hinzukriegen,
könnte auch mal eine Gesetzesänderung im Hinblick auf das Abstimmungsverfahren erzielt werden.
Im Grunde hätte es wirklich etwas für sich, wenn die Bevölkerung des Landes ihren Repräsentanten wählen könnte.
Da wäre ich sehr dafür!

Guten Morgen agape,
als ich diesen Eintrag auf Seite 1 dieses Threads (1. Juli) las, wollte ich Sie fragen, wie Ihr Hinweis zu verstehen ist. Das war mir aber nicht möglich, weil mein Forumszugang nicht funktionierte. Jetzt geht er wieder - und ich frage verspätet nach.
Das von Ihnen angesprochene Problem einer Gesetzesänderung betrifft doch Art. 79 Grundgesetz. Dort heißt es:
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. (...)
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Hier ist von einer Mehrheit von zwei Dritteln der Bevölkerung nicht die Rede. Generell gilt, dass in Deutschland Gesetze nicht von der Bevölkerung "gemacht" werden. Die Grundnorm für Zuständigkeiten ist Art. 20 GG:
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Wichtig ist hier besonders Abs. 2. Danach wird die Volke ausgehende Staatsgewalt durch das "besondere Organ der Gesetzgebung" ausgeübt; dabei - also im konkreten Gesetzgebungsakt -sind Mitglieder dieses Organs an Weisungen und Aufträge auch des Volkes nicht gebunden.
Wie war Ihr Eintrag gemeint?
Beste Grüße
HC