
Lieben Freunde,
Tergram hat so gefragt:
„Kann mir mal jemand erklären, wozu diese Änderung überhaupt gut sein sollte und wer sie wollte?“
Der Deutsche Bundestag hat am 9. November 2006
mehrheitlich Änderungen des Personenstandsgesetzes beschlossen. Die Änderungen traten am 24. Februar 2007 in Kraft bzw. werden am 1. Januar 2009 in Kraft treten. Der die Eheschließung betreffende Passus stellt dabei nur ein Randthema dar (siehe
hier).
Wenn der Beauftragte einer religiösen Körperschaft (z. B. Kirche, Synagoge, Moschee usw.) eine Trauung durchführte ohne dass vorher eine standesamtliche Eheschließung erfolgt war, dann beging derjenige bisher eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wurde. Mit der o. a. Änderung ist dieser Ordnungswidrigkeitstatbestand abgeschafft worden.
Bis zum Ende des 19ten Jahrhunderts wurden Personenstandsveränderungen (Geburt, Eheschließung, Tod) im Register der Kirchen (Kirchenbuch) beurkundet. Im Rahmen des Kulturkampfes führte Reichskanzler Bismarck 1875 die staatliche Beurkundung (Standesämter) ein und beendete damit das Kirchenrecht in seiner bis dahin öffentlich-rechtlichen Ausprägung. Seither besteht eine Trennung zwischen rechtsgültiger Eheschließung einerseits und kirchenrechtlicher Eheschließung andererseits.
Besonders in den letzten Jahrzehnten haben sich die Auffassungen über das Zusammenleben verändert. Neben die Ehe zwischen Mann und Frau sind Lebenspartnerschaften getreten. Nicht nur zwischen Mann und Frau, sondern auch zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern. Der Gesetgeber hat diesen veränderten Bedürfnissen mit dem
Lebenspartnerschaftsgesetz Rechnung getragen.
Mit der vollzogenen Änderung des Personenstandsgesetzes wird die oben erwähnte Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht einerseits und kirchlichem Recht andererseits vollendet. Der Staat überlässt es nun den Kirchen, ob und wen sie miteinander „verheiraten“.
Die Auffassungen z. B. der Evangelischen Kirchen (EKD) kann man u. a.
hier nachlesen.
Sehr aufschlussreich empfindet ich die Stellungnahme der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Hier ein Auszug:
„In den Grundlinien für das kirchliche Handeln bei der Trauung wird zunächst erläutert, dass unter einer Trauung ein Gottesdienst zu verstehen ist, der „anlässlich der Eheschließung zweier Christen“ gefeiert wird. In diesem Gottesdienst erhalten die Eheleute den Segen Gottes. Ihnen wird „Gottes Gebot und Verheißung für ihre Ehe verkündigt.“ Weiter wird betont, dass ein Pastor oder eine Pastorin sich „vor dem Vollzug einer Trauung davon zu überzeugen hat, dass die Ehe rechtsgültig geschlossen worden ist.
Das bedeutet, dass vor einer kirchlichen Trauung in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche auch weiterhin die Ehe standesamtlich geschlossen werden muss. Es ist jedoch vorstellbar, dass Paare, die aus wohlerwogenen Gründen keine Ehe vor dem Standesbeamten schließen wollen, aber eine geistliche Begleitung ihrer Lebensgemeinschaft suchen, die Möglichkeit der Fürbittenandacht erhalten.“
Quelle:
hier
Interessant ist auch die Stellungnahme der Evangelisch-reformierten Kirche (Auszug):
„Damit ist es weiterhin notwendig, dass Ehepaare beim Pastor oder bei der Pastorin vor einer kirchlichen Trauung ihre Eheschließung urkundlich nachweisen müssen. Das Kirchenrecht bedürfe erst dann einer Änderung, so Weusmann, wenn auch die Zivilehe nicht mehr auf den Grundlagen Freiwilligkeit, Verbindlichkeit, Verlässlichkeit und Dauer beruhen würde.“
Quelle:
http://www.ekd.de/aktuell_presse/pm53_2 ... auung.html
Fazit:
Der (weltliche) Gesetzgeber überlässt es den religiösen Körperschaften, ob und wen sie miteinander verheiraten. Ich hoffe, mit diesen Ausführungen etwas Licht in das Dunkel getragen zu haben.
Liebe Grüße von Eurem Micha
